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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA genannt, ist ein Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, Mexiko, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Klingt nach einem langweiligen Dokument, doch ist es nicht. Denn wie sonst wäre es möglich, dass Hunderttausende von Menschen auf die Straße bringt, um für ihr Recht zu demonstrieren?
Um die Antwort auf diesen Sachverhalt zu bekommen, muss abgeklärt werden, welche Gesetze überhaupt von diesem Abkommen betroffen sind. Juristische Texte wie ACTA stellen den Leser meistens vor einer Herausforderung. Dieser Eintrag soll Licht in das Gewirr ACTA in Bezug auf das Verwertungsrecht bringen.
Doch vorher muss eine grundlegende Frage geklärt werden: Wie kann ein österreichischer Staatsbürger überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten – und wie will das Handelsabkommen diese Handlungsfähigkeiten vielleicht bald verändern?
Das aktuelle Recht als Verwerter
Dem Urheber einer geistigen Schöpfung, sei es aus der Filmkunst, der Literatur oder einem sonstigen Teilgebiet des zugehörigen Gesetzes ist es möglich, seine Kreation ohne Vorbehalte zu verwerten, verbreiten, vermieten, verleihen, senden und zu vervielfachen. Natürlich ist es sinnvoll das eigene Machwerk der Außenwelt zu präsentieren, aber der meist angestrebte Nutzen liegt im möglichen Gewinn. Zwar ist es dem Urheber erlaubt seine Werke kostenfrei auszustellen, was auch häufig angewandt wird, aber meistens zahlt man für derartige Ideen. Glücklicherweise dürfen sich die betroffenen Autoren, Künstler, etc. darüber freuen, dass das Recht in beiden Fällen auf ihrer Seite steht und sie freie Handlungsgewalt genießen.
Internet und Verwertungsrecht?
Im aktuellen Verwertungsrecht der österreichischen Rechtsprechung vermisst man durchgehend die Kreationen der World Wide Web Nutzer. Musik, Webseiten, Marken oder Applikationen im Internet werden derzeit vom Verwertungsrecht vollständig missachtet – obwohl von vielen schon seit geraumer Zeit danach verlangt wird. ACTA sollte diese Probleme unter anderem lösen. Aber hält das Abkommen, was es verspricht?
Bezüglich des erwarteten Schadenersatzes aufgrund unerlaubter Nutzung kann Entwarnung gegeben werden, denn dieser ist Bestandteil des Handelsabkommens. Ohne Entschädigung oder Nachfrage dürfen nach Inkrafttreten der Regulierung, von Urhebern als Plagiat bezichtigte Produkte jederzeit von Behörden eingezogen oder zerstört werden. Auch der rechtswidrige Vertrieb, Verkauf und das Handeln fallen laut dem dreiundzwanzigsten ACTA-Artikel ebenfalls unter eine strafbare Handlung. Die vom Urheber beauftragten Behörden können nach Inkrafttreten die zur Herstellung der ungesetzlichen Produkte verwendeten Gerätschaften und Materialien beschlagnahmen oder schlimmstenfalls sogar vernichten.
Diese gesammelten Rechte sollen aufgrund Artikel 27 auch im digitalen Umfeld gelten. Zusätzlich bindet dieser Absatz die elektronische Verbreitung von rechtswidrigem Material, als strafbar ein. Der Urheber kann die zuständigen Behörden ermächtigen den jeweiligen Online-Dienstanbieter zu zwingen die persönlichen Daten des Schädigers preiszugeben. Auch für Sinnveränderungen des urheberrechtlich geschützten Werkes wird der Nutzer zur Verantwortung gezogen. Die genannten rechtlichen Schritte setzten die für das Handelsabkommen zuständigen Behörden, wenn nötig auch unter internationaler Zusammenarbeit durch.
Im Verlauf der Gesetzestexte wird eines klar: Dass der Urheber, beziehungsweise die ihm unterstellten Behörden nach einer Einführung des Anti-Counterfeiting Trade Agreement sehr große Handlungsfreiheiten genießen. Es ist in diesem Kontext schwer zu glauben, dass ein „normaler“ Bürger nicht in einer alltäglichen Situation gegen dieses innovative Handelsabkommen verstoßen könnte, wodurch ihm im schlimmsten Falle eine Gefängnisstrafe droht.
Bleibt nur noch eine Frage: Ist es das, was wir wollen?

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