
"sorta reminds me of seafoam salad" ...with a person inside, William Brawley, Some Rights Reserved (c)
Tagtäglich produzieren Online-Journalisten und Blogger Online-Content. Wesentlicher Bestandteil einer online verfügbaren Information ist oft das Bild, das sie veranschaulicht.
Meistens wird in diesem Zusammenhang über die Wahrung der Rechte der Fotografen diskutiert, also über das Urheberrecht. Genau so wichtig sind aber auch die Rechte der abgebildeten Personen, als “Recht am eigenen Bild” bekannt.
Rechtsvorschriften
Die Rechte der abgebildeten Person sind in § 78 UrhG geregelt, nämlich: „§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“, wobei auch die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4 eben so gelten.
Besondere Fälle
Interessanterweise ist die Regelung des Rechtes am eigenen Bild im Urheberrechtsgesetz an sich systemwidrig, da es sich dabei um kein Urheberrecht, sondern um ein Persönlichekitsrecht handelt.
Weiters geht das österreichische Recht im Bereich des Bildnisschutzes vom Grundsatz der Veröffentlichungsfreiheit aus. Sie wird nur dann begrenzt, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Somit hat das Bildnisschutzgesetz eher eine vorbeugende Funktion und behindert nicht die Bildberichterstattung.
Auch die Rechte von Personen, die zum Zeitpunkt der Bildaufnahme tot waren, können beeinträchtigt werden. Dabei ist die Art der Abbildung gleichgültig. Diese Regelung hat beispielsweise dann Einfluss, wenn man über Kriegsberichterstattung redet.
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte
Bei dem Personenbildnis handelt es nicht unbedingt um Lichtbilder. Genau so gut können Gemälde, Grafiken und Zeichungen die Interessen der abgebildeten Person beeinträchtigen, wenn sie erkennbar ist. Das heißt, ein Balken über die Augenpartie verhindert nicht hundertprozentig das Erkennen einer Person, wenn die restlichen Gesichtzüge und der Körper selbst markant sind und der Identifizierung helfen.
Zu wenig, zu spät?
Es gibt keinen absoluten Bildnisschutz. Das Gesetz greift erst dann ein, wenn bestimmte Interessen schon verletzt sind. Dabei kann die Rede von Verletzung der Intimsphäre oder Verwendung für Werbezwecke bis hin zu bloßstellenden Bildnissen sein.

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